Mentor*innenschaft im VEE

Mentor*innenschaft im VEE

Mentor*innen im VEE sind professionell Erzählende mit einschlägiger Berufserfahrung, die auf freiwilliger Basis andere, nach eigener Einschätzung noch nicht so erfahrene Erzähler*innen, im Folgenden Schützlinge genannt, beruflich begleiten und beraten. 

Die Entscheidung, sich als Schützling zu definieren und eine Mentorin, einen Mentor zu suchen, kann jedes VEE-Mitglied, das nicht gleichzeitig an der VEE-Ausbildung teilnimmt, für sich treffen. Die Mentor*innenschaft ist dementsprechend nicht Bestandteil der VEE-Ausbildung und kann nicht darauf angerechnet werden. 

Die Mentor*innen entscheiden frei darüber, ob und wie viele Schützlinge sie betreuen wollen. Voraussetzung für die Aufnahme eines Mentor*innenverhältnisses ist ein für beide Seiten unverbindliches Erstgespräch, in dem sich Mentor*in und Schützling kennen lernen und über die Ausgestaltung der Mentor*innenschaft sprechen können. 

Kommt ein Mentor*innenverhältnis zustande, verpflichtet sich die Mentorin, der Mentor zur Durchführung mindestens zweier persönlicher Begegnungen pro Jahr von mindestens vier Stunden Dauer. Mentor*innen und Schützlinge entscheiden selbst in freier Absprache, wie diese Zeit genutzt wird (Begleitung eines Auftritts und Rückmeldung an den Schützling, individuelles Coaching, zu bearbeitende Aufgaben etc.). Der Ältestenrat kann auf Verlangen der Mentor*innen Vorschläge zur Ausgestaltung dieser Zeit machen. Die Mentor*innenschaft wird in einem Vertrag schriftlich festgehalten, ein Mustervertrag wurde vom Ältestenrat ausgearbeitet und steht zur Verfügung. 

Alle Kosten, die unmittelbar mit der Mentorenschaft verknüpft sind (Fahrtkosten, Übernachtungen, Raummiete, Materialaufwand etc.) trägt der Schützling. Beide Seiten müssen mit dem Umfang der Kosten einverstanden sein, bevor sie anfallen. 

Die als Minimum vereinbarten jährlichen acht Zeitstunden für Begegnungen übernimmt die Mentorin, der Mentor ehrenamtlich. Für alle weiteren Begegnungen hinaus steht es Schützling und Mentor*in frei, ein Honorar für die Mentorin, den Mentor zu vereinbaren. 

Ein Schützling kann das Mentor*innenverhältnis jederzeit beenden. Den Mentor*innen dürfen aus der Beendigung aber keine finanziellen Nachteile entstehen. 

Bei Beendigung durch die Mentor*in bedarf es einer gütlichen Vereinbarung mit dem zu diesem Zeitpunkt betreuten Schützling über das Verfahren zur Beendigung des Mentor*innenverhältnisses, sowie einer entsprechenden Nachricht hierüber an den Ältestenrat. 

Verhält sich eine Mentorin, ein Mentor grob unprofessionell gegenüber ihrem Schützling, fungiert der Ältestenrat als Schiedsgericht und kann notfalls die Mentor*inneneigenschaft auch wieder aberkennen. 

 

  • Der Ältestenrat des VEE hält unter den Mitgliedern Ausschau nach Personen, die nach seiner Auffassung die Funktion einer Mentorin, eines Mentors gut ausfüllen könnten und fragt an, ob sie zur Übernahme dieser Funktion bereit sind.
  • Gleichermaßen können sich Erzähler*innen beim Ältestenrat melden und ihre Bereitschaft zur Übernahme einer Mentor*innenschaft bekunden.
  • Drittens können auch zukünftige Schützlinge andere Erzähler*innen als Mentor*innen vorschlagen.

Mentor*innen werden vom Ältestenrat nach Beratung ernannt, eine ständig aktualisierte Liste der anerkannten Mentor*innen ist über das VEE-Büro erhältlich. 

Die Übernahme dieser Funktion ist absolut freiwillig, Dauer und Umfang wird von der jeweiligen Person selbst bestimmt. 

Erarbeitet von Caroline Caphiagi, Martin Ellrodt, Julia Klein, Richard Martin, Dirk Nowakowski im April 2020