Ausbildungs- und Prüfungsordnung des
Verbandes der Erzählerinnen und Erzähler VEE
Grundlagen des freien mündlichen Erzählens/Erzählausbildung VEE –
und
– Professionelle Erzählerin/Professioneller Erzähler zertifiziert durch den Verband der Erzählerinnen und Erzähler e.V. –
Es gilt immer die Prüfungsordnung vom Termin der Prüfung.
Die Ausbildung des VEE zur zertifizierten Erzählerin/zum zertifizierten Erzähler verläuft in zwei Stufen, der Grundstufe und der Aufbaustufe. Nach der Grundstufe erfolgt eine Grundlagenprüfung, in der die Bescheinigung ‚Grundlagen des freien mündlichen Erzählens/Erzählausbildung VEE‘ verliehen wird. Nach der Aufbaustufe erfolgt die Zertifikatsprüfung, in der das Zertifikat ‚Professionelle Erzählerin/Professioneller Erzähler zertifiziert durch den Verband der Erzählerinnen und Erzähler e.V.‘ verliehen wird.
§ 1. Grundstufe der Erzählausbildung
Die Grundstufe dient zum Erwerb von Basiskompetenzen. Man lernt Geschichten frei zu erzählen und zu verinnerlichen, ein Repertoire von mindestens 7 Geschichten und erste Auftrittserfahrungen zu sammeln.
1.1. Anmeldung zur Ausbildung in der Grundstufe
Die Anmeldung erfolgt formlos bei der Büroleitung des VEE. Diese versendet ausführliche Informationen zur Erzählausbildung. Die Anmeldegebühr beträgt 100,-€. Nach erfolgter Überweisung bekommt die*der Auszubildende das Testatheft, die Termine und einen Link zum Online-Begleitseminar zugesandt.
1.2. Bestandteile der Ausbildung
1.2.1. Unterrichtseinheiten, Online-Begleitseminar OBS und Eigenarbeit gemäß Curriculum.
1.2.2. Aneignung eines selbstgewählten Repertoires von mindestens 7 Geschichten, die jederzeit ohne längere Vorbereitung erzählt werden können.
1.2.3. Mindestens 5 dokumentierte Auftritte als Soloprogramm oder mit anderen gemeinsam. (siehe Punkt 1.4.)
1.3. Anerkennung von Leistungen
1.3.1. Auszubildende beim VEE können sich ab dem Zeitpunkt der Anmeldung 3 Jahre zurück Leistungen von externen Dozent*innen anrechnen lassen,
- 1.3.1.1. wenn diese eine Relevanz für das VEE-Curriculum haben (die Zuordnung zu den entsprechenden UE erfolgt durch die*den Auszubildende*n).
- 1.3.1.2. wenn sich ein*e Ausbilder*in für die Qualität verbürgt, die*der dem VEE bekannt ist.
1.3.2. Die Bildungskommission (BK) behält sich im Einzelfall eine Prüfung der Leistungen vor.
1.3.3. Die anzuerkennenden Leistungen externer Dozent*innen dürfen maximal 25% der jeweils in der entsprechenden Stufe vom VEE geforderten UE betragen.
1.3.4. Für Leistungen von Ausbilder*innen des VEE gilt eine Frist von fünf Jahren.
1.4. Anmeldung zur Prüfung
1.4.1. Die zu prüfende Person spricht rechtzeitig vor der Anmeldung eine*n mögliche*n Hauptprüfer*in an, klärt mit ihr*ihm den möglichen Prüfungstermin sowie ein mögliches Thema für die schriftliche Ausarbeitung oder Projektbeschreibung und meldet sich dann bis 6 Monate vor dem Prüfungstermin bei der Büroleitung an.
1.4.2. Die zu prüfende Person kann zur Prüfung antreten, wenn sie alle UE, die im Curriculum gefordert sind, in jeder einzelnen Säule absolviert und testiert bekommen hat. Dazu kommen 16 verpflichtende UE im Online-Begleitseminar, welches das Orientierungsseminar abgelöst hat, sowie die anderen Bestandteile der Ausbildung (s.o.). Auf Verantwortung der zu prüfende Person hin ist es möglich, sich fristgerecht 6 Monate vor der Prüfung zur Prüfung anzumelden und letzte fehlende UE innerhalb dieser 6 Monate abzuleisten. Sollte dieser Plan jedoch scheitern und zur Prüfung die geforderten UE nicht vollständig sein, kann die Prüfung nicht stattfinden. Es gelten in diesem Fall die Rücktrittsbedingungen.
1.4.3. Es ist für alle Auszubildenden weiterhin möglich, das OBS über die 16 UE hinaus zur Vorbereitung auf die Prüfung oder gern auch zusätzlich zum alten Orientierungsseminar freiwillig zu besuchen.
1.4.4. Das Testatheft wird zur Sicherheit abfotografiert und dann per Post an die Büroleitung gesandt.
1.4.5. Nach Eingang aller Dokumente und der Zahlung der Prüfungsgebühr von 300,- € ist die Anmeldung verbindlich.
1.4.6. Die BK legt dann die beiden Nebenprüfenden für die dreiköpfige Prüfungskommission fest.
1.5. Nach der Anmeldung zur Prüfung
1.5.1. Nach erfolgreicher Anmeldung wird der zu prüfenden Person eine Handreichung übersandt, in der alle weiteren Fristen aufgeführt sind.
1.5.2. Die*der Hauptprüfer*in kommuniziert den Termin und den Ort der Prüfung final an die Büroleitung, die BK und die Nebenprüfer*innen.
1.5.3. Spätestens 4 Monate vor der Prüfung sind bei der Büroleitung in digitaler Form im PDF-Format abzugeben:
- 1.5.3.1. die theoretische Arbeit von 5–12 Seiten, 7.500–18.000 Zeichen Text ohne Bilder, Grafiken etc. Das Thema der theoretischen Arbeit wird in Absprache mit dem*der Hauptprüfenden frei gewählt. Es muss einen Bezug zum freien mündlichen Erzählen haben. Die Arbeit soll die folgenden Elemente beinhalten:
- 1.5.3.1.1. Inhaltsverzeichnis
- 1.5.3.1.2. Einleitung mit Erläuterung der Fragestellung
- 1.5.3.1.3. Hauptteil mit Diskussion der Fragestellung – mehrere Kapitel sind möglich
- 1.5.3.1.4. Zusammenfassung, in der das Ergebnis in wenigen Sätzen auf den Punkt gebracht wird
- 1.5.3.1.5. Literatur-/Quellenverzeichnis
- 1.5.3.1.6. evtl. Anhang, z.B. für unveröffentlichte Texte, Tabellen, Grafiken, …
- 1.5.3.1.7. Zitate und Quellen sind im Text kenntlich zu machen.
- 1.5.3.1.8. Anhang und Verzeichnis zählen nicht mit zur Seiten-/Zeichenzahl.
oder
- 1.5.3.2. die Projektbeschreibung von 5–12 Seiten, 7.500–18.000 Zeichen Text ohne Bilder, Grafiken etc. Die Projektbeschreibung muss
- 1.5.3.2.1. einen deutlichen Bezug zum freien mündlichen Erzählen nachweisen.
- 1.5.3.2.2. Motivation und Zielsetzung des Projekts verdeutlichen.
- 1.5.3.2.3. ausgewählte Methoden nachvollziehbar beschreiben und begründen.
- 1.5.3.2.4. Arbeitsprozesse, Probleme und Erfolge ehrlich berichten.
- 1.5.3.2.5. Resultate des Projekts kritisch beleuchten.
- 1.5.3.2.6. die eigene Entwicklung als Erzähler*in reflektieren.
- 1.5.3.2.7. Prognosen für die Nachhaltigkeit des Projekts kurz wiedergeben.
- 1.5.3.3. eine Liste mit dem geforderten Repertoire und
- 1.5.3.4. die geforderten Auftrittserfahrungen. Es ist in digitaler Form durch Flyer, Verträge, Mails mit der*dem Veranstaltenden, Presseberichte oder öffentliche Ankündigungen zu dokumentieren, wann, wo, was und mit wem erzählt wurde. (Das Honorar darf geschwärzt werden!)
- 1.5.3.5. die Eigenarbeit in Stichpunkten mit kurzer Beschreibung, verteilt auf die geforderten UE.
Das Deckblatt und die eidesstattliche Erklärung sind sowohl bei der theoretischen Arbeit als auch bei der Projektbeschreibung erforderlich.
1.5.4. Nachdem die Büroleitung alle Unterlagen an die*den Hauptprüfende*n übersandt hat, prüft sie*er auf Vollständigkeit. Die*der Hauptprüfende hat nun vier Wochen Zeit, Unterlagen und Ausarbeitung zu sichten. Nun gibt es zwei Möglichkeiten:
- 1.5.4.1. Die Unterlagen sind in Ordnung und entsprechen den VEE-Richtlinien für die schriftliche Ausarbeitung (s.o.), dann leitet die*der Hauptprüfende die Unterlagen selbst an die beiden Nebenprüfenden weiter. Eine Empfangsbestätigung muss angefordert und die Büroleitung in CC gesetzt werden.
Oder:
- 1.5.4.2. Die*der Hauptprüfende stellt Mängel fest. Dann informiert sie*er die Büroleitung und die beiden Nebenprüfenden. Sie*er gibt der zu prüfenden Person schriftlich Bescheid, binnen 6 Wochen nachzubessern. Nach der Abgabe hat die*der Hauptprüfende 2 Wochen Zeit, die nachgebesserten Unterlagen zu kontrollieren. Sind diese in Ordnung, leitet die*der Hauptprüfende die Unterlagen selbst an die beiden Nebenprüfenden weiter. Eine Empfangsbestätigung muss angefordert und die Büroleitung in CC gesetzt werden. Sind die Unterlagen noch immer ungenügend, hat die zu prüfenden Person die Prüfung nicht bestanden. Die Prüfungsgebühren werden komplett einbehalten.
1.5.5. Innerhalb von 2 Wochen setzen sich die Nebenprüfenden mit der*dem Hauptprüfenden in Verbindung, um den Prüfungsablauf und Inhalt zu besprechen und über die Unterlagen zu beraten. Nach diesem Gespräch gibt die*der Hauptprüfende
das letztendliche OK an die Büroleitung, ob die Prüfung wie geplant stattfinden kann.
1.6. Ort für die Prüfung
Prüfungen können aus organisatorischen Gründen in der Regel nur beim jährlichen Erzählertreffen des VEE stattfinden. In Ausnahmefällen kann auch eine Grundlagenprüfung im Rahmen eines Festivals möglich sein, sofern
1.6.1. die Leitung des Erzählertreffens sich dazu bereit erklärt.
1.6.2. ohne besonderen Aufwand (z.B. zusätzliche Anmietung eines Raums für die Prüfung, von Hotelzimmern etc.) die organisatorischen Möglichkeiten gegeben sind.
1.6.3. eine*ein Haupt- und zwei Nebenprüfende bei diesem Festival in ausreichender Anzahl anwesend sind oder kostengünstig anreisen können und dazu auch bereit sind.
1.7. Ablauf der Prüfung
1.7.1. Es wird ein 1-stündiges Prüfungsgespräch mit drei Prüfenden zur Seminararbeit, zur Theorie und zur Erzählpraxis der zu prüfenden Person geführt.
1.7.2. Eine kurze Geschichte von etwa 10 Minuten wird von der zu prüfenden Person erzählt.
1.7.3. Die Prüfungskommission entscheidet anschließend über die Leistung der zu prüfenden Person. Bei bestandener Prüfung erhält die zu prüfenden Person die Bescheinigung ‚Grundlagen des freien mündlichen Erzählens/Erzählausbildung VEE‘. Bei nicht bestandener Prüfung wird die Prüfungsgebühr einbehalten.
1.8. Alternative Zulassung zur Prüfung
1.8.1. Zur Prüfung für die Bescheinigung ‚Grundlagen des freien mündlichen Erzählens/Erzählausbildung VEE‘ ohne Absolvierung aller Unterrichtseinheiten und des Online-Begleitseminars gemäß Curriculum kann zugelassen werden, wer seit mindestens 3 Jahren professionell erzählt.
1.8.2. Über diese Möglichkeit entscheidet der Ältestenrat durch Vorlage der nachprüfbar dokumentierten Auftrittserfahrung. In nicht eindeutigen Fällen kann der Ältestenrat eine Einzelfallentscheidung treffen.
1.9. Rücktrittsbedingungen
1.9.1. Nach Eingang aller Dokumente und der Zahlung der Prüfungsgebühr ist die Anmeldung verbindlich. (siehe ‚Anmeldung zur Prüfung‘)
Bei Absage der Prüfung durch die zu prüfende Person gelten folgende Bestimmungen:
1.9.2. Bis 3 Monate vor der Prüfung verbleiben 100,-€ beim Verband.
1.9.3. Ab 3 Monaten bis zum Prüfungstermin verbleiben 250,-€ beim Verband. Zusätzlich hat die zu prüfende Person alle nicht mehr stornierbaren Kosten (Bahnfahrkarten und Unterbringung der Prüfenden, Raummiete, etc.) zu tragen.
1.9.4. Der Vorgang wird komplett abgerechnet. Verbleibende Beträge der Prüfungsgebühr werden zurückerstattet.
1.9.5. Ein neuer Prüfungstermin wird als neue Prüfung behandelt, auch wenn die zu prüfende Person von der*demselben Prüfenden betreut wird.
Bei Absage der Prüfung durch den VEE gelten folgende Bestimmungen:
1.9.6. Bei Absage der Prüfung durch den VEE erhält die zu prüfende Person die Prüfungsgebühr vollumfänglich zurück.
§ 2 Aufbaustufe der Erzählausbildung
Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung in der Aufbaustufe ist entweder die Bescheinigung Grundlagen des freien mündlichen Erzählens/Erzählausbildung VEE oder der vollständig absolvierte und bestandene modulare Zertifikatskurs Künstlerisches Erzählen – Storytelling in Art and Education der Universität der Künste, Berlin.
Die Aufbaustufe führt zur Entwicklung einer eigenen Erzähler*innenpersönlichkeit und zur Befähigung, Erzählen als Beruf auszuüben. Man verinnerlicht ein Repertoire von mindestens 60 Geschichten, erwirbt fundierte theoretische Kenntnisse und erweitert seine Auftrittserfahrung.
2.1. Anmeldung zur Ausbildung in der Aufbaustufe
Es gibt zwei Möglichkeiten, sich für die Aufbaustufe anzumelden:
2.1.1. Die Grundstufe wurde beim VEE erfolgreich absolviert. Um sich in der Aufbaustufe einzuschreiben, reicht eine formlose Anmeldung per E-Mail bei der Büroleitung. Das Testatheft wird weitergeführt. Das Online-Begleitseminar kann weiterhin kostenlos besucht werden.
2.1.2. Wurde der modulare Zertifikatskurs Künstlerisches Erzählen – Storytelling in Art and Education an der Universität der Künste, Berlin erfolgreich bestanden, muss zur Anmeldung das Zertifikat in digitaler Form bei der Büroleitung des VEE vorgelegt werden. Es ist eine Anmeldegebühr von 100,-€ zu überweisen. Die Büroleitung versendet ausführliche Informationen zur Erzählausbildung. Nach erfolgter Überweisung bekommt die*der Auszubildende das Testatheft, die Termine und einen Link zum Online-Begleitseminar zugesandt.
2.2. Bestandteile der Ausbildung
2.2.1. Unterrichtseinheiten, Online-Begleitseminar und Coachings gemäß Curriculum. Von den in der Grundstufe zu viel abgeleisteten UE können bis zu 20% je Säule der in der Aufbaustufe abzuleistenden UE übertragen werden. Die UE werden auf Anfrage durch die Büroleitung testiert.
2.2.2. Aneignung eines Repertoires von mindestens 60 Geschichten, die jederzeit ohne längere Vorbereitung erzählt werden können.
2.2.3. Unter den Geschichten im Repertoire sollen mindestens 6 verschiedene Typen von Geschichten vertreten sein. Verschiedene Typen von Geschichten sind u.a. Märchen, Schwänke, Sagen, Mythen, Legenden, Weisheitsgeschichten, Fabeln, Alltagsgeschichten, Urban Legends, literarische Geschichten, eigene Geschichten, biographische Geschichten, …
2.2.4. Die Kursauswahl soll neben dem künstlerischen Erzählen (= Bühnenerzählen) mindestens 2 Bereiche aus dem angewandten Erzählen umfassen, z. B. heilsames Erzählen, pädagogisches Erzählen, Erzählen in der Natur, Erzählen als Managementmethode, digitales Erzählen, Erzählen mit Geflüchteten, biblisches Erzählen, Hochzeitsredner*in, …
2.2.5. Mindestens 40 dokumentierte Auftritte, davon mindestens 20 mit Soloprogramm von mindestens 45 Minuten Dauer. Ein Soloprogramm ist ein geschlossenes, künstlerisch gestaltetes Programm mit Erzählen. Es ist in digitaler Form durch Flyer, Verträge, Mails mit der*dem Veranstaltenden, Presseberichte oder öffentliche Ankündigungen zu dokumentieren, wann, wo, was und mit wem erzählt wurde. (Das Honorar darf geschwärzt werden!)
2.2.6. Ungeschnittene Video-Dokumentation eines Soloprogramms.
2.3. Anerkennung von Leistungen
2.3.1. Auszubildende beim VEE können sich ab dem Zeitpunkt der Anmeldung 3 Jahre zurück Leistungen von externen Dozent*innen anrechnen lassen,
- 2.3.1.1. wenn diese eine Relevanz für das VEE-Curriculum haben (die Zuordnung zu den entsprechenden UE erfolgt durch den*die Auszubildende*n).
- 2.3.1.2. wenn sich ein*e Ausbilder*in für die Qualität verbürgt, die*der dem VEE bekannt ist.
2.3.2. Die BK behält sich im Einzelfall eine Prüfung der Leistungen vor.
2.3.3. Die anzuerkennenden Leistungen externer Dozent*innen dürfen maximal 25% der jeweils in der entsprechenden Stufe vom VEE geforderten UE betragen.
2.3.4. Für Leistungen von Ausbilder*innen des VEE gilt eine Frist von fünf Jahren.
2.4. Anmeldung zur Prüfung
2.4.1. Die zu prüfende Person spricht rechtzeitig vor der Anmeldung eine*n mögliche*n Hauptprüfenden an, klärt mit ihr*ihm den möglichen Prüfungstermin sowie ein mögliches Thema für die schriftliche Ausarbeitung oder Projektbeschreibung und meldet sich dann bis 6 Monate vor dem Prüfungstermin bei der Büroleitung an.
2.4.2. Die zu prüfende Person kann zur Prüfung antreten, wenn sie alle UE, die im Curriculum gefordert sind, in jeder einzelnen Säule absolviert und testiert bekommen hat. Dazu kommen 16 verpflichtende UE im Online-Begleitseminar, welches das Orientierungsseminar abgelöst hat, sowie die anderen Bestandteile der Ausbildung (s.o.). Auf Verantwortung der zu prüfenden Person hin ist es möglich, sich fristgerecht 6 Monate vor der Prüfung zur Prüfung anzumelden und letzte fehlende UE innerhalb dieser 6 Monate abzuleisten. Sollte dieser Plan jedoch scheitern und zur Prüfung die geforderten UE nicht vollständig sein, kann die Prüfung nicht stattfinden. Es gelten in diesem Fall die Rücktrittsbedingungen.
2.4.3. Es ist für alle Auszubildenden weiterhin möglich, das OBS über die 16 UE hinaus zur Vorbereitung auf die Prüfung oder gern auch zusätzlich zum alten Orientierungsseminar freiwillig zu besuchen.
2.4.4. Das Testatheft wird zur Sicherheit abfotografiert und dann per Post an die Büroleitung gesandt.
2.4.5. Nach Eingang aller Dokumente und der Zahlung der Prüfungsgebühr von 500,- € ist die Anmeldung verbindlich.
2.4.6. BK legt dann die beiden Nebenprüfenden für die dreiköpfige Prüfungskommission fest.
2.5. Nach der Anmeldung zur Prüfung
2.5.1. Nach erfolgreicher Anmeldung wird der zu prüfenden Person eine Handreichung übersandt, in der alle weiteren Fristen aufgeführt sind.
2.5.2. Die*der Hauptprüfende kommuniziert den Termin und den Ort der Prüfung final an die Büroleitung, die BK und die Nebenprüfenden.
2.5.3. Spätestens 4 Monate vor der Prüfung sind bei der Büroleitung in digitaler Form im PDF-Format abzugeben:
- 2.5.3.1. die theoretische Arbeit von 12–20 Seiten, 18.000-30.000 Zeichen Text ohne Bilder, Grafiken etc. Das Thema der theoretischen Arbeit wird in Absprache mit der*dem Hauptprüfenden frei gewählt. Es muss einen Bezug zum freien mündlichen Erzählen haben. Die Arbeit soll die folgenden Elemente beinhalten:
- 2.5.3.1.1. Inhaltsverzeichnis
- 2.5.3.1.2. Einleitung mit Erläuterung der Fragestellung
- 2.5.3.1.3. Hauptteil mit Diskussion der Fragestellung – mehrere Kapitel sind möglich
- 2.5.3.1.4. Zusammenfassung, in der das Ergebnis in wenigen Sätzen auf den Punkt gebracht wird
- 2.5.3.1.5. Literatur-/Quellenverzeichnis
- 2.5.3.1.6. evtl. Anhang, z.B. für unveröffentlichte Texte, Tabellen, Grafiken, …
- 2.5.3.1.7. Zitate und Quellen sind im Text kenntlich zu machen
- 2.5.3.1.8. Verzeichnis und Anhang zählen nicht mit zur Seiten-/Zeichenzahl.
oder
- 2.5.3.2. die Projektbeschreibung von 12–20 Seiten, 18.000-30.000 Zeichen Text ohne Bilder, Grafiken etc. Die Projektbeschreibung muss
- 2.5.3.2.1. einen deutlichen Bezug zum freien mündlichen Erzählen nachweisen.
- 2.5.3.2.2. Motivation und Zielsetzung des Projekts verdeutlichen.
- 2.5.3.2.3. ausgewählte Methoden nachvollziehbar beschreiben und begründen.
- 2.5.3.2.4. Arbeitsprozesse, Probleme und Erfolge ehrlich berichten.
- 2.5.3.2.5. Resultate des Projekts kritisch beleuchten.
- 2.5.3.2.6. die eigene Entwicklung als Erzähler*in reflektieren.
- 2.5.3.2.7. Prognosen für die Nachhaltigkeit des Projekts kurz wiedergeben.
- 2.5.3.3. eine Liste mit dem geforderten Repertoire und
- 2.5.3.4. die geforderten Auftrittserfahrungen. Es ist in digitaler Form durch Flyer, Verträge, Mails mit der*dem Veranstaltenden, Presseberichte oder öffentliche Ankündigungen zu dokumentieren, wann, wo, was und mit wem erzählt wurde. (Das Honorar darf geschwärzt werden!)
Das Deckblatt und die eidesstattliche Erklärung sind sowohl bei der theoretischen Arbeit als auch bei der Projektbeschreibung erforderlich.
2.5.4. Weiterhin ist bis 4 Monate vor der Prüfung die ungeschnittene Video-Dokumentation des Soloprogramms auf einem Videoportal hochzuladen. Der Link dazu geht an die Büroleitung.
2.5.5. Nachdem die Büroleitung alle Unterlagen an die*den Hauptprüfenden übersandt hat, prüft sie*er diese auf Vollständigkeit. Die*der Hauptprüfende hat nun 4 Wochen Zeit, Unterlagen und Ausarbeitung zu sichten. Nun gibt es zwei Möglichkeiten:
- 2.5.5.1. Die Unterlagen sind in Ordnung und entsprechen den VEE-Richtlinien für die schriftliche Ausarbeitung (s.o.) und das Video. Dann leitet die*der Hauptprüfende die Unterlagen selbst an die beiden Nebenprüfenden weiter. Eine Empfangsbestätigung muss angefordert und die Büroleitung in CC gesetzt werden.
Oder:
- 2.5.5.2. Die*der Hauptprüfende stellt Mängel fest. Dann informiert sie*er die Büroleitung und die beiden Nebenprüfenden. Sie*er gibt der zu prüfenden Person schriftlich Bescheid, binnen 6 Wochen nachzubessern. Nach der Abgabe hat die*der Hauptprüfende 2 Wochen Zeit, die nachgebesserten Unterlagen zu kontrollieren. Sind diese in Ordnung, leitet die*der Hauptprüfende die Unterlagen selbst an die beiden Nebenprüfenden weiter. Eine Empfangsbestätigung muss angefordert und die Büroleitung in CC gesetzt werden. Sind die Unterlagen noch immer ungenügend, hat die zu prüfende Person die Prüfung nicht bestanden. Die Prüfungsgebühren werden komplett einbehalten.
2.5.6. Innerhalb von 2 Wochen setzen sich die Nebenprüfenden mit der*dem Hauptprüfenden in Verbindung um den Prüfungsablauf und Inhalt zu besprechen und über die Unterlagen zu beraten. Nach diesem Gespräch gibt die*der Hauptprüfende das letztendliche OK an die Büroleitung, ob die Prüfung wie geplant stattfinden kann.
2.6. Ort der Prüfung
2.6.1. Prüfungen können aus organisatorischen Gründen in der Regel nur beim jährlichen Erzählertreffen des VEE stattfinden.
2.6.2. Bei einer Zertifikatsprüfung muss sich die Leitung des Erzählertreffens verpflichten, einen Ceilidh zu veranstalten, bei dem die zu prüfende Person zusammen mit anderen Erzähler*innen auftritt.
2.7. Ablauf der Prüfung
2.7.1. Die ungeschnittene Video-Dokumentation eines Soloprogramms wird von drei Prüfenden begutachtet und bewertet.
2.7.2. Theorie-Prüfung in einem offenen Gespräch mit drei Prüfenden von 60 bis 90 Minuten Dauer.
2.7.3. Teilnahme an einem Ceilidh im Rahmen eines Erzählertreffens des VEE mit anderen zu prüfenden Personen und Prüfenden.
2.7.4. Die Prüfungskommission entscheidet anschließend über die Leistung der zu prüfenden Person. Bei bestandener Prüfung erhält die zu prüfende Person das Zertifikat ‚Professionelle Erzählerin/Professioneller Erzähler zertifiziert durch den VEE‘. Bei nicht bestandener Prüfung wird die Prüfungsgebühr einbehalten.
2.8. Alternative Zulassung zur Prüfung
2.8.1. Zur Prüfung für das Zertifikat ‚Professionelle Erzählerin/Professioneller Erzähler zertifiziert durch den Verband der Erzählerinnen und Erzähler e.V.‘ ohne
Absolvierung aller Unterrichtseinheiten, des Coachings und des Online-Begleitseminars gemäß Curriculum kann zugelassen werden, wer seit mindestens 5 Jahren professionell erzählt. Alle anderen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung müssen erfüllt werden.
2.8.2. Über diese Möglichkeit entscheidet der Ältestenrat durch Vorlage der nachprüfbar dokumentierten Auftrittserfahrung. In nicht eindeutigen Fällen kann der Ältestenrat eine Einzelfallentscheidung treffen.
2.9. Rücktrittsbedingungen
2.9.1. Nach Eingang aller Dokumente und der Zahlung der Prüfungsgebühr ist die Anmeldung verbindlich. (siehe ‚Anmeldung zur Prüfung‘)
Bei Absage der Prüfung durch die zu prüfende Person gelten folgende Bestimmungen:
2.9.2. Bis 3 Monate vor der Prüfung verbleiben 300,-€ beim Verband.
2.9.3. Ab 3 Monaten bis zum Prüfungstermin verbleiben 450,-€ beim Verband. Zusätzlich hat die zu prüfende Person alle nicht mehr stornierbaren Kosten (Bahnfahrkarten und Unterbringung der Prüfenden, Raummiete, etc.) zu tragen.
2.9.4. Der Vorgang wird komplett abgerechnet. Verbleibende Beträge der Prüfungsgebühr werden zurückerstattet.
2.9.5. Ein neuer Prüfungstermin wird als neue Prüfung behandelt, auch wenn die zu prüfende Person von der*demselben Prüfenden betreut wird.
Bei Absage der Prüfung durch den VEE gelten folgende Bestimmungen:
2.9.6. Bei Absage der Prüfung durch den VEE erhält die zu prüfende Person die Prüfungsgebühr vollumfänglich zurück.
§3 Ausbilder*innen
Die Ausbilder*innen äußern ihre Bereitschaft zum Prüfen bei der BK und werden von dieser bestätigt. Die Arbeit der Prüfenden wird entsprechend dem zeitlichen Aufwand angemessen entschädigt. Hierfür wird die Prüfungsgebühr festgelegt.
Ausbilder*innen der Erzählausbildung für den VEE können Erzähler*innen sein, wenn sie:
3.1. Einzelmitglied in der Kategorie Profi im VEE sind und
3.2. die Qualifikation des VEE für die Stufe besitzen, in der sie ausbilden und
3.3. fünf Jahre Berufserfahrung in der Erzählausbildung haben und
3.4. einen künstlerischen/pädagogischen Lebenslauf vorweisen können und
3.5. regelmäßige eigene Weiterbildungen im Umfang von mindestens 8 UE im Zeitraum von vier Jahren nachweisen können und
3.6. die jährliche Pauschale für Ausbilder*innen an den VEE bezahlt haben.
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung wurde beschlossen von der Bildungskommission (BK) des VEE am 03. März 2016, verändert am 24. Mai 2017, 8. Mai 2020, 25. Oktober 2021, 24. November 2023, am 6. Januar 2024 und zuletzt am 18.04.2024.
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